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Satzung des Vereins pro Kita e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand

  1. Der Verein führt den Namen " pro Kita". Der Verein führt nach Eintragung im Vereinsregister den Zusatz "e.V.".
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Gerichtsstand ist Berlin.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern im Allgemeinen, auch unter  humanistischen, demokratischen, gewaltfreien, gesundheitlichen, ernährungsphysiologischen, kulturellen und umweltpolitischen Aspekten. Er bezweckt im Besonderen die ideelle und finanzielle Unterstützung und Förderung der Kinder und deren Eltern und Erziehungsberechtigten in den Berliner Kindertagesstätten. Er bezweckt im Weiteren den Aufbau und die Fortentwicklung der landes-, bundes- und weltweiten Elternarbeit zum Wohle der Kinder. Er bezweckt auch Träger einzelner Tageseinrichtungen zur Erziehung und Bildung von Kindern zu sein, errichtet, pflegt und/oder unterhält diese Einrichtungen. Außerdem wirkt er an der Gründung einer Stiftung im Satzungszwecke mit.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung von Veranstaltungen, Ausstellungen und Forschungsvorhaben im Kinder- Jugend-, Familien- und Bildungsbereich oder Beteiligung an ihnen, Hilfe bei der Durchsetzung von Rechten für Kinder und deren Eltern und Erziehungsberechtigten, Unterhaltung einer landes-, bundes- und weltweit agierenden Elternarbeit zur Bildung und Erziehung von Kindern und Beteiligung an der Unterhaltung anderer Organisationen im Satzungszwecke, Errichtung, Ausstattung, Pflege und Unterhaltung von Tageseinrichtungen für Kinder und deren Sport- und Spielplätze allerorts.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften vorzulegen.

§ 3 Gemeinnützigkeitsrechtlicher Status

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abgabenordnung. Als Förderverein nach § 58 AO hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 genannten steuerbegünstigten Einrichtungen und Institutionen zu verwenden.

§ 4 Vereinsmitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
  2. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s vorgelegt werden.
  3. Als Ehrenmitglieder können Personen aufgenommen werden, die sich um die Ziele und die Entwicklung des Vereins bzw. des LEAK (Landeselternausschuss Berliner Kinder-tagesstätten, gesetzlich verankert im Berliner Kindertagesstättenbetreuungsgesetzes § 15) besonders verdient gemacht haben.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins; es darf auch keine Person durch vereinsfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Kündigungserklärung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, es gilt das Datum des Poststempels.
    Bei Ende der Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann außerordentlich und mit sofortiger Wirkung die Mitgliedschaft im Verein vom Vereinsmitglied gekündigt werden. Auch für die außerordentliche Kündigung ist die Schriftform erforderlich.
  3. Ein Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstandes kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Rückzahlungen.

§ 6 Beiträge und Beschaffung von Mitteln

  1. Leistungen für den Verein, wie Mitgliedsbeiträge, außerordentliche Beiträge, Zuschüsse, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten können auch in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
  2. Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
  3. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die gebotene Beschaffung von Mitteln, also durch Zuschüsse, Beiträge, Spenden, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt bei der Umsetzung von Vorstands- und Mitgliederversammlungsbeschlüssen.
  2. Ein Mitglied des Vorstands ist aus den Reihen des Landeselternausschusses Berliner Kindertagesstätten (LEAK) zu wählen, eines aus dem Verein. Das dritte und vierte Vorstandsmitglied kann entweder Mitglied des Landeselternausschusses Berliner Kindertagesstätten (LEAK) oder nur Vereinsmitglied sein. Falls die Aufgaben des Vorstandes es erforderlich machen, kann der Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Organisation, Durchführung und Leitung von Mitgliederversammlungen,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
  • Führung der Bankkonten des Vereins,
  • Erstellung und Vorlage des Kassenberichts. Der Kassenbericht ist vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  • Im Rahmen der Vermögensverwaltung ist der Vorstand berechtigt, Überschüsse in Investmentfonds anzulegen.
  • Der Vorstand ist berechtigt, für den Verein tätige Personen über sog. Arbeits-beschaffungsmaßnahmen oder vergleichbar geförderte Programme zu beschäftigen.

§ 10 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sind politische Mandatsträger nicht in den Vorstand wählbar. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 1 Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
    • Anhörung und Genehmigung des Kassenberichts,
    • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
    • weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

  3. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitglie-derversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einla-dungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
  4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Sitzung den Mitgliedern zur Abstimmung vorzulegen.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe für die Tagesordnung verlangt.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Viertel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut innerhalb von 14 Tagen einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  8. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Anträge zur Satzungsänderung werden zusammen mit der Einladung angekündigt. Die alte und neue Form sind im Wortlaut beizufügen.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung per Akklamation bestimmt.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Kindertagesstätten, zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.
  2. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
  3. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4  Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 15 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung gegen geltende gesetzliche Vorschriften verstoßen, so soll nicht die ganze Satzung ungültig sein. Die betreffenden Bestimmungen werden durch andere, rechtlich zulässige ersetzt, die dem ökonomischen und politischen Anliegen der ungültigen am nächsten kommen.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Amtsgericht Berlin und vom Finanzamt Berlin geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unverständliche Formulierungen betreffen, also redaktioneller Art sind, vorzunehmen.

 

Vorstehende Satzung wurde am 12. Mai 2000 in Berlin von der Gründungsversammlung beschlossen.

Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:

Karin Gerstel
Burkhard Entrup
Jürgen Stephan
Klaus-Dieter Hinkelmann
Michael Riedel
Fahri Kirsever
Phyllis Göhrmann
Christine Teske

 

Satzung als PDF-Dokument [30 kB]